Für Unternehmen
Krisenberatung, Eigenverwaltung, Restrukturierung nach StaRUG und Schutz der Geschäftsführung vor persönlicher Haftung.
- Insolvenzreife prüfen
- Sanierungskonzept
- Eigenverwaltung führen
Seit 2011 beraten wir Unternehmen, Gläubiger und Privatpersonen in der Krise, im Insolvenzverfahren und bei der Restrukturierung. Unsere Partner werden regelmäßig als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt.


Seit 2011 beraten wir Unternehmen, Gläubiger und Privatpersonen in Insolvenz und Sanierung. Unsere Partner werden regelmäßig als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt und kennen deshalb beide Seiten des Verfahrens. Mehr über die Kanzlei
Krisenberatung, Eigenverwaltung, Restrukturierung nach StaRUG und Schutz der Geschäftsführung vor persönlicher Haftung.
Forderungen sichern, im Gläubigerausschuss mitwirken, Anfechtungsansprüche abwehren.
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung: schuldenfrei in drei Jahren mit klarer Begleitung.
Unsere Partner werden regelmäßig als Insolvenzverwalter, vorläufige Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt. Ziel ist der Erhalt des Unternehmens, wo er wirtschaftlich möglich ist, und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger.
Mehr erfahrenWir begleiten Unternehmen in der Krise vor dem Insolvenzverfahren: von der Sanierungsprüfung nach IDW S 6 über Verhandlungen mit Banken und Lieferanten bis zum Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
Mehr erfahrenIn der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung das Steuer. Wir bereiten den Antrag vor, erstellen die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO und stellen den Generalbevollmächtigten oder Sanierungsgeschäftsführer, der das Verfahren im Unternehmen führt.
Mehr erfahrenGläubiger haben in der Insolvenz ihres Vertragspartners mehr Rechte, als viele annehmen. Wir sichern Eigentumsvorbehalte, melden Forderungen an, vertreten in Gläubigerausschüssen und prüfen die Haftung von Geschäftsführern.
Mehr erfahrenVon der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens haben Sie eine feste Ansprechperson.
Telefonisch oder in der Kanzlei. Wir klären die Dringlichkeit, sichern Fristen und zeigen die Optionen auf.
Liquiditätsstatus, Überschuldungsprüfung und ein schriftlicher Vorschlag mit klarer Kostenangabe.
Verhandlung, Antrag oder Verfahren: Wir führen es mit Ihnen bis zum Abschluss und bleiben Ihr Gegenüber.
Unsere Partner werden von den Amtsgerichten Düsseldorf, Duisburg, Wuppertal und Krefeld regelmäßig als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt.
Vom Einzelunternehmen bis zum Konzern mit mehr als 2.000 Beschäftigten; Verbraucherinsolvenzen ebenso wie Restrukturierungen nach StaRUG.
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Bankrecht unter einem Dach.
Team kennenlernen
Die Eigenverwaltung wurde ruhig und strukturiert geführt. Unsere Kunden haben von der Krise kaum etwas gemerkt. Das Unternehmen besteht heute mit allen Standorten fort.
Das Anfechtungsschreiben des Verwalters kam drei Jahre nach der Zahlung. Die Kanzlei hat die Forderung auf einen Bruchteil reduziert und den Vergleich innerhalb von acht Wochen erreicht.
Verständliche Erklärung des Verfahrens, verlässliche Erreichbarkeit und keine Überraschungen bei den Kosten. Die Restschuldbefreiung wurde nach drei Jahren erteilt.
Als Gläubiger fühlten wir uns im Gläubigerausschuss gut vertreten. Die Berichte waren pünktlich, die Quote am Ende höher als prognostiziert.
Bewertungen anonymisiert wiedergegeben; Rolle, Branche und Ort auf Wunsch der Mandanten.
In dringenden Fällen erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden einen Termin.
Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsbemühungen stattfinden.
Sie sind nach § 15b InsO grundsätzlich verboten. Der Geschäftsführer haftet persönlich, es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs während laufender Sanierungsbemühungen.
Ja, bis zur Eröffnung des Verfahrens. Nach Eröffnung ist eine Rücknahme nicht mehr möglich; dann kommt eine Einstellung nach §§ 212, 213 InsO in Betracht.
Das StaRUG-Verfahren findet außerhalb der Insolvenz statt und setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus; es kann Arbeitnehmerforderungen nicht einbeziehen. Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzgeld und verkürzten Kündigungsfristen, in dem die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters die Leitung behält.
Von der Antragstellung bis zur Aufhebung meist sechs bis neun Monate. Die Dauer hängt von der Komplexität des Insolvenzplans und der Zahl der Gläubiger ab.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Mandats und werden vorab in einer Vergütungsvereinbarung festgelegt. In der Eigenverwaltung werden sie aus der Masse getragen und müssen in der Planung nach § 270a InsO ausgewiesen werden.
Schriftlich beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Betrag der Forderung mit Belegen (§ 174 InsO). Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss; verspätete Anmeldungen sind möglich, verursachen aber zusätzliche Kosten.
Der Verwalter fordert Zahlungen zurück, die der Schuldner vor dem Insolvenzantrag geleistet hat. Ob der Anspruch besteht, hängt von den Voraussetzungen der §§ 130 bis 135 InsO ab. Zahlen Sie nicht, bevor die Forderung geprüft wurde.
Ja. Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung nach § 47 InsO, der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt zur Absonderung nach §§ 50, 51 InsO. Der Verwalter kann aber die Erfüllung des Vertrags wählen.