Insolvenzverwaltung
Bestellung als Insolvenzverwalter und Sachwalter an den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen.
Zehn Leistungsbereiche, ein Ziel: Handlungsfähigkeit in der Krise. Für Unternehmen, Gläubiger, Privatpersonen und Investoren.
Bestellung als Insolvenzverwalter und Sachwalter an den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen.
Außergerichtliche Sanierung und Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG.
Sanierung in Eigenregie unter Aufsicht eines Sachwalters.
Forderungsanmeldung, Gläubigerausschuss, Aus- und Absonderungsrechte.
Abwehr und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO.
Insolvenzantragspflicht, Zahlungsverbote und persönliche Haftung von Organen.
Verbraucherinsolvenz, außergerichtliche Einigung und Neustart in drei Jahren.
Kauf und Verkauf von Unternehmen aus der Krise oder der Insolvenz.
Insolvenzgeld, Interessenausgleich, Sozialplan und Transfergesellschaft.
Gesellschafterkonflikte, Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen in der Krise.
Für Unternehmen und ihre Geschäftsführung: Wir prüfen die Insolvenzreife, entwickeln Sanierungsoptionen und führen Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsverfahren. Ziel ist der Erhalt des Betriebs und die Begrenzung der persönlichen Haftung der Organe.
Für Lieferanten, Banken und Vermieter: Wir sichern Ihre Rechte in fremden Insolvenzverfahren, melden Forderungen an, vertreten Sie im Gläubigerausschuss und wehren Anfechtungsansprüche ab.
Für Verbraucher und ehemals Selbstständige: Wir prüfen die außergerichtliche Einigung, beantragen das Insolvenzverfahren und begleiten Sie bis zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
Für Käufer von Unternehmen aus der Krise: Wir strukturieren den Erwerb aus der Insolvenz, führen die Due Diligence und verhandeln mit Verwaltern und Gläubigerausschüssen.
Unsere Partner werden regelmäßig als Insolvenzverwalter, vorläufige Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt. Ziel ist der Erhalt des Unternehmens, wo er wirtschaftlich möglich ist, und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger.
Wir begleiten Unternehmen in der Krise vor dem Insolvenzverfahren: von der Sanierungsprüfung nach IDW S 6 über Verhandlungen mit Banken und Lieferanten bis zum Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung das Steuer. Wir bereiten den Antrag vor, erstellen die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO und stellen den Generalbevollmächtigten oder Sanierungsgeschäftsführer, der das Verfahren im Unternehmen führt.
Gläubiger haben in der Insolvenz ihres Vertragspartners mehr Rechte, als viele annehmen. Wir sichern Eigentumsvorbehalte, melden Forderungen an, vertreten in Gläubigerausschüssen und prüfen die Haftung von Geschäftsführern.
Rückforderungen von Insolvenzverwaltern treffen Unternehmen oft Jahre nach der Zahlung. Wir prüfen die Voraussetzungen der §§ 130 bis 135 InsO, verhandeln Vergleiche und führen die Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten.
Geschäftsführer haften persönlich, wenn Insolvenzanträge zu spät gestellt oder nach Insolvenzreife Zahlungen geleistet werden. Wir beraten präventiv, verteidigen gegen Ansprüche nach § 15b InsO und vertreten in Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.
Seit der Reform 2020 endet die Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Wir prüfen zunächst die außergerichtliche Einigung, stellen den Antrag und begleiten Sie durch das Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Erwerb aus der Insolvenz bietet Investoren Chancen: Verbindlichkeiten bleiben zurück, Verträge lassen sich neu ordnen. Wir strukturieren Asset Deals, führen Investorenprozesse und verhandeln mit Insolvenzverwaltern und Gläubigerausschüssen.
Personalmaßnahmen entscheiden häufig über den Erfolg einer Sanierung. Wir verhandeln Interessenausgleich und Sozialplan nach § 123 InsO, organisieren die Insolvenzgeldvorfinanzierung und begleiten Betriebsübergänge.
Krisen haben oft gesellschaftsrechtliche Ursachen. Wir beraten zu Kapitalerhöhungen, Debt-Equity-Swaps, Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und lösen Konflikte zwischen Gesellschaftern, bevor sie das Unternehmen gefährden.
Wir prüfen alle Optionen: außergerichtlich, StaRUG, Eigenverwaltung oder Regelverfahren.
Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsbemühungen stattfinden.
Sie sind nach § 15b InsO grundsätzlich verboten. Der Geschäftsführer haftet persönlich, es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs während laufender Sanierungsbemühungen.
Ja, bis zur Eröffnung des Verfahrens. Nach Eröffnung ist eine Rücknahme nicht mehr möglich; dann kommt eine Einstellung nach §§ 212, 213 InsO in Betracht.
Das StaRUG-Verfahren findet außerhalb der Insolvenz statt und setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus; es kann Arbeitnehmerforderungen nicht einbeziehen. Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzgeld und verkürzten Kündigungsfristen, in dem die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters die Leitung behält.
Von der Antragstellung bis zur Aufhebung meist sechs bis neun Monate. Die Dauer hängt von der Komplexität des Insolvenzplans und der Zahl der Gläubiger ab.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Mandats und werden vorab in einer Vergütungsvereinbarung festgelegt. In der Eigenverwaltung werden sie aus der Masse getragen und müssen in der Planung nach § 270a InsO ausgewiesen werden.
Schriftlich beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Betrag der Forderung mit Belegen (§ 174 InsO). Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss; verspätete Anmeldungen sind möglich, verursachen aber zusätzliche Kosten.
Der Verwalter fordert Zahlungen zurück, die der Schuldner vor dem Insolvenzantrag geleistet hat. Ob der Anspruch besteht, hängt von den Voraussetzungen der §§ 130 bis 135 InsO ab. Zahlen Sie nicht, bevor die Forderung geprüft wurde.
Ja. Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung nach § 47 InsO, der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt zur Absonderung nach §§ 50, 51 InsO. Der Verwalter kann aber die Erfüllung des Vertrags wählen.
Für alle seit dem 01.10.2020 beantragten Verfahren drei Jahre ab Eröffnung. Danach wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt, Geldstrafen und Steuerschulden aus Steuerstraftaten, sofern sie als solche angemeldet wurden (§ 302 InsO).
Ja, beides ist ausdrücklich erwünscht. Sie behalten den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens; ein Pfändungsschutzkonto sichert den Grundfreibetrag.