Aktuelles aus dem Insolvenzrecht

Neue Rechtsprechung, Fristen und Gesetzesänderungen, eingeordnet von unseren Anwältinnen und Anwälten.

Insolvenzantragspflicht: Die Drei-Wochen-Frist und die Haftung nach § 15b InsO

Wann muss ein Geschäftsführer den Insolvenzantrag stellen, und was passiert mit Zahlungen nach Insolvenzreife? Ein Überblick über § 15a und § 15b InsO.

Insolvenzantragspflicht: Die Drei-Wochen-Frist und die Haftung nach § 15b InsO

Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen. Die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung gilt seit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020. Die Fristen sind Höchstfristen: Wer erkennt, dass eine Sanierung innerhalb der Frist aussichtslos ist, muss sofort handeln.

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof konkretisiert dies seit der Entscheidung vom 24.05.2005 (Az. IX ZR 123/04) mit einer Liquiditätsbilanz: Eine Deckungslücke von zehn Prozent oder mehr, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann, begründet regelmäßig Zahlungsunfähigkeit. Bloße Zahlungsstockungen reichen nicht aus.

Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Fortführungsprognose ist damit der entscheidende Hebel: Eine belastbare, dokumentierte Planung kann die Antragspflicht trotz bilanzieller Überschuldung ausschließen.

Mit § 15b InsO hat der Gesetzgeber die früher in § 64 GmbHG geregelten Zahlungsverbote vereinheitlicht. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind grundsätzlich verboten; der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Zulässig bleiben Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer Sanierungsbemühung erforderlich sind, solange die Antragsfrist läuft und ernsthafte Sanierungsschritte unternommen werden.

Ein Verstoß gegen die Antragspflicht ist zudem nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, fahrlässige mit bis zu einem Jahr bestraft werden. In der Praxis werden Verfahren häufig nach Anzeige des Insolvenzverwalters eingeleitet, der die Buchführung auswertet.

Unsere Empfehlung: Sobald Liquiditätsengpässe erkennbar werden, sollte ein Liquiditätsstatus nach den Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 11) erstellt und dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist später der wichtigste Beleg dafür, dass die Geschäftsführung pflichtgemäß gehandelt hat. Quellen: §§ 15a, 15b, 17, 19 InsO; BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04; IDW S 11.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 27. August 2026.

Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Was der Bundesgerichtshof seit 2021 verlangt

Der BGH hat die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz deutlich angehoben. Was das für Unternehmen bedeutet, die Anfechtungsschreiben erhalten.

Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Was der Bundesgerichtshof seit 2021 verlangt

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erlaubt es dem Insolvenzverwalter, Zahlungen zurückzufordern, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sofern der Empfänger diesen Vorsatz kannte. Für sogenannte kongruente Deckungen, also Zahlungen, auf die der Empfänger einen Anspruch hatte, beträgt der Anfechtungszeitraum seit der Reform 2017 vier Jahre vor dem Insolvenzantrag.

Mit Urteil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung neu ausgerichtet. Die erkannte Zahlungsunfähigkeit allein trägt den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz nicht mehr. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Entscheidend ist damit die Perspektive im Zeitpunkt der Zahlung.

Für den Anfechtungsgegner bedeutet das: Die Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners genügt nicht. Der Verwalter muss darlegen, dass der Empfänger auch die Aussichtslosigkeit der Lage erkannte. Zahlungserleichterungen und Ratenzahlungsvereinbarungen sind seither weniger gefährlich, als die frühere Rechtsprechung nahelegte; § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vermutet für solche Vereinbarungen sogar, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte.

In der Folgeentscheidung vom 03.03.2022 (Az. IX ZR 78/20) hat der Senat die Anforderungen für Fälle drohender Zahlungsunfähigkeit präzisiert und die Bedeutung des Bargeschäftsprivilegs nach § 142 InsO betont: Wer für seine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält, ist nur anfechtbar, wenn er erkannte, dass der Schuldner unlauter handelte.

Unternehmen, die ein Anfechtungsschreiben erhalten, sollten nicht vorschnell zahlen. Häufig fehlt es an der Darlegung des Benachteiligungsvorsatzes, oder der Verwalter stützt sich auf Indizien, die nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr tragen. Eine geordnete Aufarbeitung der Geschäftsbeziehung, insbesondere von Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen und Lieferungen, ist die Grundlage jeder Verteidigung.

Quellen: § 133 InsO, § 142 InsO; BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20; BGH, Urteil vom 03.03.2022, IX ZR 78/20; Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung vom 29.03.2017.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 15. Juli 2026.

StaRUG in der Praxis: Der Restrukturierungsplan als Alternative zur Insolvenz

Seit 2021 können Unternehmen dissentierende Gläubiger auch außerhalb der Insolvenz binden. Welche Voraussetzungen gelten und wann sich das Verfahren lohnt.

StaRUG in der Praxis: Der Restrukturierungsplan als Alternative zur Insolvenz

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten und setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 um. Es schließt die Lücke zwischen der rein konsensualen außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren: Ein Restrukturierungsplan kann mit Mehrheitsentscheidung auch gegen einzelne Gläubiger durchgesetzt werden.

Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO mit einem Prognosezeitraum von in aller Regel 24 Monaten. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Weg über das StaRUG versperrt; dann bleibt die Eigenverwaltung. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist deshalb entscheidend.

Der Restrukturierungsplan nach §§ 5 ff. StaRUG teilt die betroffenen Gläubiger in Gruppen ein. Angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe drei Viertel der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Fehlt die Mehrheit in einer Gruppe, kann sie unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und die überstimmte Gruppe nicht schlechter steht als ohne Plan. Arbeitnehmerforderungen können nicht einbezogen werden.

Zur Absicherung des Verfahrens kann das Restrukturierungsgericht nach §§ 49 ff. StaRUG eine Stabilisierungsanordnung erlassen, die Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen für bis zu drei, in Ausnahmefällen acht Monate untersagt. Voraussetzung ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG und eine vollständige Restrukturierungsplanung.

In der Praxis hat sich das Verfahren vor allem für finanzwirtschaftliche Restrukturierungen bewährt, bei denen einzelne Finanzierer oder Anleihegläubiger eine einvernehmliche Lösung blockieren. Für operative Sanierungen mit Personalabbau bleibt die Eigenverwaltung oft das passendere Instrument, weil das StaRUG kein Insolvenzgeld und keine verkürzten Kündigungsfristen bietet.

Quellen: §§ 2, 5, 25, 26, 29, 31, 49 StaRUG; § 18 InsO; Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019; Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/24181.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 02. Juni 2026.

Restschuldbefreiung in drei Jahren: Voraussetzungen und Obliegenheiten

Seit der Reform 2020 endet das Verfahren für alle Schuldner nach drei Jahren. Was in dieser Zeit beachtet werden muss und welche Fehler die Befreiung gefährden.

Restschuldbefreiung in drei Jahren: Voraussetzungen und Obliegenheiten

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22.12.2020 wurde die Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren auf drei Jahre verkürzt. Die frühere Bedingung, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten zu bezahlen, ist entfallen. Die Verkürzung gilt für Verbraucher und ehemals Selbstständige gleichermaßen.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung wird zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt (§ 287 Abs. 1 InsO). Bei Verbrauchern ist zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderlich, der von einer geeigneten Stelle oder Person, etwa einer Rechtsanwältin, bescheinigt werden muss. Scheitert der Versuch, kann das gerichtliche Verfahren beantragt werden.

Während der Abtretungsfrist treffen den Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO: eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, Erbschaften zur Hälfte und Schenkungen vollständig herauszugeben, jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel anzuzeigen und keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Verstöße führen auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung nach § 296 InsO.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben nach § 302 InsO Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt und Steuerschulden aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten, sofern der Gläubiger diese Eigenschaft bei der Anmeldung angegeben hat. Wer solche Forderungen hat, sollte sie vor Antragstellung genau prüfen lassen.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht; Auskunfteien speichern die Information nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2023 (Az. VI ZR 225/21) im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof nur noch sechs Monate.

Quellen: §§ 287, 295, 296, 302, 305 InsO; Gesetz vom 22.12.2020, BGBl. I S. 3328; EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22; BGH, VI ZR 225/21.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 20. April 2026.

Eigenverwaltung nach der Reform: Die Zugangshürden des § 270a InsO

Seit 2021 verlangt das Gesetz eine vollständige Eigenverwaltungsplanung. Welche Unterlagen das Gericht erwartet und wann es den Antrag ablehnt.

Eigenverwaltung nach der Reform: Die Zugangshürden des § 270a InsO

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt es der Geschäftsführung, das Insolvenzverfahren selbst zu führen; ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht sie. Das SanInsFoG hat die Zugangsvoraussetzungen ab dem 01.01.2021 verschärft, um Missbrauch durch unvorbereitete Anträge zu verhindern.

Nach § 270a Abs. 1 InsO ist dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen, die einen Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept zur Durchführung des Verfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern, eine Aufstellung der Maßnahmen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten und eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren enthält.

Zusätzlich muss der Schuldner nach § 270a Abs. 2 InsO erklären, ob er in den letzten drei Jahren Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden oder Arbeitnehmern hatte, ob Vollstreckungssperren bestanden und ob er seine Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch erfüllt hat. Werden diese Fragen mit Ja beantwortet, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn trotz dieser Umstände keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind (§ 270b Abs. 2 InsO).

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO steht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung offen und setzt die Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person voraus, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Schuldner kann dann innerhalb von bis zu drei Monaten unter Vollstreckungsschutz einen Insolvenzplan ausarbeiten.

Die Gerichte prüfen die Planung inzwischen genau. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.06.2021 (Az. 67g IN 189/21) einen Antrag mangels ausreichender Darstellung der Verfahrenskosten abgelehnt; andere Gerichte folgen dieser Linie. Wer die Eigenverwaltung anstrebt, sollte deshalb mit der Planung beginnen, bevor die Liquidität knapp wird.

Quellen: §§ 270, 270a, 270b, 270d InsO; SanInsFoG vom 22.12.2020, BGBl. I S. 3256; AG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2021, 67g IN 189/21; BT-Drucks. 19/24181.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 05. März 2026.

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